Unsere
AGB:
Kfz-Reparaturbedingungen, Stand: Juli 2003
Empfohlen vom Zentralverband Deutsches Kraftfahrzeuggewerbe, Bonn
I. Auftragserteilung
1.
Im Auftragschein oder in einem Bestätigungsschreiben sind die zu erbringenden
Leistungen zu bezeichnen und der voraussichtliche oder verbindliche
Fertigstellungstermin anzugeben.
2.
Der Auftraggeber erhält eine Durchschrift des Auftragsscheins.
3.
Der Auftrag ermächtigt den Auftragnehmer, Unteraufträge zu erteilen und
Probefahrten sowie Überführungsfahrten durchzuführen.
II. Preisangaben im
Auftragsschein; Kostenvoranschlag
1.
Auf Verlangen des Auftraggebers vermerkt der Auftragnehmer im Auftragsschein
auch die Preise, die bei der Durchführung des Auftrages voraussichtlich zum
Ansatz kommen. Preisangaben im Auftragsschein können auch durch Verweisung auf
die in Frage kommenden Positionen der beim Auftragnehmer ausliegenden Preis- und
Arbeitswertkataloge erfolgen.
2.
Wünscht der Auftraggeber eine verbindliche Preisangabe, so bedarf es eines
schriftlichen Kostenvoranschlages; in diesem sind die Arbeiten und Ersatzteile
jeweils im einzelnen aufzuführen und mit dem jeweiligen Preis zu versehen. Der
Auftragnehmer ist an diesen Kostenvoranschlag bis zum Ablauf von 3 Wochen nach
seiner Abgabe gebunden. Die zur Abgabe einer Kostenvoranschlages erbrachten
Leistungen können dem Auftraggeber berechnet werden, wenn dies im Einzelfall
vereinbart ist. Wird aufgrund des Kostenvoranschlages ein Auftrag erteilt, so
werden etwaige Kosten für den Kostenvoranschlag mit der Auftragsrechnung
verrechnet und der Gesamtpreis darf bei der Berechnung des Auftrages nur mit
Zustimmung des Auftraggebers überschritten werden.
3.
Wenn im Auftragsschein Preisangaben enthalten sind, muss ebenso wie beim
Kostenvoranschlag die Umsatzsteuer angegeben werden.
III. Fertigstellung
1.
Der Auftraggeber ist verpflichtet, einen schriftlich als verbindlich
bezeichneten Fertigstellungstermin einzuhalten. Ändert oder erweitert sich der
Arbeitsumfang gegenüber dem ursprünglichen Auftrag, und tritt dadurch eine
Verzögerung ein, dann hat der Auftragnehmer unverzüglich unter Angabe der Gründe
einen neuen Fertigstellungstermin zu nennen.
2.
Hält der Auftraggeber bei Aufträgen, welche die Instandsetzung eines
Kraftfahrzeuges zum Gegenstand haben, einen schriftlich verbindlich zugesagten
Fertigstellungstermin länger als 24 Stunden schuldhaft nicht ein, so hat der
Auftragnehmer nach seiner Wahl dem Auftraggeber ein möglichst gleichwertiges
Ersatzfahrzeug nach den jeweils hierfür gültigen Bedingungen des Auftragnehmers
kostenlos zur Verfügung au stellen oder 80% der Kosten für eine tatsächliche
Inanspruchnahme eines möglichst gleichwertigen Mietfahrzeuges zu erstatten. Der
Auftraggeber hat das Ersatz- oder Mietfahrzeug nach Meldung der Fertigstellung
des Auftragsgegenstandes unverzüglich zurückzugeben; weitergehender
Verzugsschadenersatz ist ausgeschlossen, außer in Fällen von Vorsatz oder grober
Fahrlässigkeit. Der Auftragnehmer ist auch für die während des Verzuges durch
Zufall eintretende Unmöglichkeit der Leistung verantwortlich, es sei denn, dass
der Schaden auch bei rechtzeitiger Leistung eingetreten sein würde.
3.
Bei gewerblich genutzten Fahrzeugen kann der Auftragnehmer statt der
Zurverfügungstellung eines Ersatzfahrzeugs oder der Übernahme von
Mietwagenkosten den durch die verzögerte Fertigstellung entstandenen
Verdienstausfall ersetzen.
4.
Wenn der Auftragnehmer den Fertigstellungstermin infolge höherer Gewalt oder
Betriebsstörungen ohne eigenes Verschulden nicht einhalten kann, besteht
aufgrund hierdurch bedingter Verzögerungen keine Verpflichtung zum
Schadenersatz, insbesondere auch nicht zur Stellung eines Ersatzfahrzeuges oder
zur Erstattung von Kosten für die tatsächliche Inanspruchnahme eines
Mietfahrzeuges. Der Auftragnehmer ist jedoch verpflichtet, den Auftraggeber über
die Verzögerungen zu unterrichten, soweit dies möglich und zumutbar ist.
IV. Abnahme
1.
Bei Abnahme des Auftragsgegenstandes durch den Auftraggeber erfolgt im Betrieb
des Auftragnehmers, soweit nichts anderes vereinbart ist.
2.
Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Reparaturgegenstand innerhalb von 1 Woche
ab Zugang der Fertigstellungsanzeige und Aushändigung oder Übersendung der
Rechnung abzuholen. Im Falle der Nichtabnahme kann der Auftragnehmer von seinen
gesetzlichen Rechten Gebrauch machen. Bei Reparaturarbeiten, die innerhalb eines
Arbeitstages ausgeführt werden, verkürzt sich die Frist auf 2 Arbeitstage.
3.
Bei Abnahmeverzug kann der Auftragnehmer die ortübliche Aufbewahrungsgebühr
berechnen. Der Auftragsgegenstand kann nach Ermessen des Auftragnehmers auch
anderwärtig aufbewahrt werden. Kosten und Gefahren der Aufbewahrung gehen zu
Lasten des Auftraggebers.
V. Berechnung des Auftrages
1.
In der Rechnung sind Preise oder Preisfaktoren für jede technisch in sich
abgeschlossene Arbeitsleistung sowie für verwendete Ersatzteile und Materialien
jeweils gesondert auszuweisen. Wünscht der Auftraggeber Abholung oder Zustellung
des Auftraggegenstandes, erfolgen diese auf seine Rechnung und Gefahr. Die
Haftung bei Verschulden bleibt unberührt.
2.
Wird der Auftrag aufgrund eines verbindlichen Kostenvoranschlages ausgeführt, so
genügt eine Bezugnahme auf den Kostenvoranschlag, wobei lediglich zusätzliche
Arbeiten besonders aufzuführen sind.
3.
Die Berechnung des Tauschpreises im Tauschverfahren setzt voraus, dass das
ausgebaute Aggregat oder Teil dem Lieferumfang des Ersatzaggregates oder -teils
entspricht und dass es keinen Schaden aufweist, der die Wiederaufbereitung
unmöglich macht.
4.
Die Umsatzsteuer geht zu Lasten des Auftraggebers.
5.
Eine etwaige Berichtigung der Rechnung muss seitens des Auftragnehmers, ebenso
wie eine Beanstandung seitens des Auftraggebers, spätestens 6 Wochen nach Zugang
der Rechnung erfolgen.
VI. Zahlung
1.
Der Rechnungsbetrag und Preise für Nebenleistungen sind bei Abnahme des
Reparaturgegenstandes und Aushändigung oder Übersendung der Rechnung zur Zahlung
in bar fällig, spätestens jedoch innerhalb 1 Woche nach Meldung der
Fertigstellung und Aushändigung oder Übersendung der Rechnung.
2.
Gegen Ansprüche des Auftragnehmer kann der Besteller nur dann aufrechnen, wenn
die Gegenforderung des Bestellers unbestritten ist oder ein rechtskräftiger
Titel vorliegt; ein Zurückbehaltungsrecht kann er nur geltend machen, soweit es
auf Ansprüchen aus dem Reparaturauftrag beruht. Der Auftragnehmer ist
berechtigt, bei Auftragserteilung eine angemessene Vorauszahlung zu verlangen.
VII. Erweitertes Pfandrecht
Dem
Auftragnehmer steht wegen seiner Forderung aus dem Auftrag ein vertragliches
Pfandrecht an den aufgrund des Auftrages in seinen Besitz gelangten Gegenstände
zu. Das vertragliche Pfandrecht kann auch wegen Forderungen aus früher
durchgeführten Arbeiten, Ersatzteillieferungen und sonstigen Leistungen geltend
gemacht werden, soweit sie mit dem Auftragsgegenstand in Zusammenhang stehen.
Für sonstige Ansprüche aus der Geschäftsverbindung gilt das vertragliche
Pfandrecht nur, soweit diese unbestritten sind oder ein rechtskräftiger Titel
vorliegt und der Auftragsgegenstand dem Auftraggeber gehört.
VIII. Sachmangel
1.
Ansprüche des Auftraggebers wegen Sachmängel verjähren in einem Jahr ab Abnahme
des Reparaturgegenstandes. Nimmt der Auftraggeber den Auftragsgegenstand trotz
Kenntnis eines Mangels ab, stehen ihm Sachmängelansprüche in dem in den Ziffern
4 bis 5 beschriebenen Umfang nur zu, wenn er sich diese bei Abnahme vorbehält.
2.
Ist Gegenstand des Auftrags die Lieferung herzustellender oder zu erzeugender
beweglicher Sachen und ist der Auftraggeber eine juristische Person des
öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein
Unternehmer, der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen
oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt, verjähren Ansprüche des
Auftraggebers wegen Sachmängeln in einem Jahr ab Ablieferung. Für andere
Auftraggeber (Verbraucher) gelten in diesem Fall die gesetzlichen Bestimmungen.
3.
Bei arglistigem Verschweigen von Mängeln oder der Übernahme einer Garantie für
die Beschaffendheit bleiben weitergehende Ansprüche unberührt.
4.
Für die Abwicklung der Mängelbeseitigung gilt folgendes:
a)
Ansprüche auf Mängelbeseitigung hat der Auftraggeber beim Auftragnehmer geltend
zu machen; bei mündlichen Anzeigen händigt der Auftragnehmer dem Auftraggeber
eine schriftliche Bestätigung über den Eingang der Anzeige aus.
b)
Wird der Reparaturgegenstand wegen eines Sachmangels betriebsunfähig, kann sich
der Auftraggeber mit Zustimmung des Auftragnehmers an den dem Ort des
betriebsunfähigen Kaufgegenstandes nächstgelegenen dienstbereiten
Kfz-Meisterbetrieb wenden, wenn sich der Ort des betriebsunfähigen
Kaufgegenstandes mehr als 50 km vom Auftragnehmer entfernt befindet.
c)
Ersetzte Teile werden Eigentum des Auftragnehmers.
d)
Für die zur Mängelbeseitigung eingebauten Teile kann der Käufer bis zum Ablauf
der Verjährungsfrist des Auftraggegenstandes Sachmängelansprüche aufgrund des
Auftrags geltend machen.
5.
Erfolgt in dem Ausnahmefall der Ziffer 4b) die Mängelbeseitigung in einer
anderen (der Vertriebsorganisation des Auftragnehmers angehörigen)
Fachwerkstatt, hat der Auftraggeber in den Auftragsschein aufnehmen zu lassen,
dass es sich um die Durchführung einer Mängelbeseitigung des Auftragnehmers
handelt und dass diesem ausgebaute Teile während einer angemessenen Frist zur
Verfügung zu halten sind. Der Auftragnehmer ist zur Erstattung der dem
Auftraggeber nachweislich entstandenen Reparaturkosten verpflichtet.
IX. Haftung
1.
Hat der Auftragnehmer nach den gesetzlichen Bestimmungen nach Maßgabe dieser
Bedingungen für einen Schaden aufzukommen, der leicht fahrlässig verursacht
wurde, so haftet der Auftragnehmer, soweit nicht Leben, Körper und Gesundheit
verletzt wurden, beschränkt: Die Haftung besteht nur bei Verletzung
vertragswesentlicher Pflichten und ist auf den bei Vertragsabschluß
vorhersehbaren typischen Schaden begrenzt. Soweit der Schaden durch eine vom
Auftraggeber für den betreffenden Schadenfall abgeschlossene Versicherung
(ausgenommen Summenversicherung) gedeckt ist, haftet der Auftragnehmer nur für
etwaige damit verbundene Nachteile des Auftraggebers, z.B. höhere
Versicherungsprämien oder Zinsnachteile bis zur Schadenregulierung durch die
Versicherung. Das Gleiche gilt für Schäden, die durch einen Mangel des
Auftragsgegenstandes verursacht worden sind. Die Haftung für den Verlust von
Geld, Wertpapieren (einschl. Sparbüchern, Scheckheften, Scheck- und
Kreditkarten), Kostbarkeiten und anderen Wertsachen, die nicht ausdrücklich in
Verwahrung genommen sind, ist ausgeschlossen.
2.
Unabhängig von einem Verschulden des Auftragnehmers bleibt eine etwaige Haftung
des Auftragnehmers bei arglistigem Verschweigen des Mangels aus der Übernahme
einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos und nach dem Produkthaftungsgesetz
unberührt.
3.
Ausgeschlossen ist die persönliche Haftung der gesetzlichen Vertreter,
Erfüllungsgehilfen und Betriebsangehörigen des Auftragnehmers für von ihnen
durch leichte Fahrlässigkeit verursachte Schäden.
X. Eigentumsvorbehalt
Soweit
eingebaute Zubehör-, Ersatzteile und Aggregate nicht wesentliche Bestandteile
des Auftragsgegenstandes geworden sind, behält sich der Auftragnehmer das
Eigentum daran bis zur vollständigen unanfechtbaren Bezahlung vor.
XI. Gerichtsstand
Für
sämtliche gegenwärtige und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit
Kaufleuten einschließlich Wechsel- und Scheckforderungen ist ausschließlicher
Gerichtsstand der Sitz des Auftragnehmers. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn
der Auftraggeber keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach
Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem
Inland verlegt oder seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort zum
Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.
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